Unsere Satzung

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Statut des Ortsvereins

Schwäbisch Hall

 

Präambel

Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit von Mann und Frau, zur Anerkennung kultureller Diversität und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen. Eine zentrale Aufgabe des SPD-Ortsvereins Schwäbisch Hall besteht darin, sich im Sinne dieser gemeinsamen Vorstellungen und Überzeugungen in die politische Willensbildung auf kommunaler Ebene und innerhalb der SPD aktiv einzubringen.

§ 1

Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Städte und Gemeinden Schwäbisch Hall, Vellberg, Obersontheim, Untermünkheim, Braunsbach, Michelfeld, Rosengarten und Mainhardt.

2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Schwäbisch Hall. Sein Sitz ist in Schwäbisch Hall.

 

§ 2

Umfang der Satzungsautonomie

Diese Satzung regelt die Angelegenheiten des Ortsvereins Schwäbisch Hall, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz). Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, das Statut des Landesverbands Baden-Württemberg und dasjenige des SPD-Kreisverbands Schwäbisch Hall haben Vorrang vor diesem Statut.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 1–4 des Organisationsstatuts der SPD.

2. Es gilt grundsätzlich das Wohnortprinzip, Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 des Organisationsstatuts möglich. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

3. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei sowie an den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Gleichzeitig ist ausdrücklich erwünscht, dass die Mitglieder die Grundsätze und Ziele der SPD aktiv unterstützen.

 

§ 4

Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Abstimmung über Anträge und Wahlvorschläge sowie die Wahl des Vorstands, der Revisoren/Revisorinnen und der Delegierten zum Kreisparteitag. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht (§ 5 Abs. 1 S. 2 des Organisationsstatuts der SPD). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Der Termin wird mindestens sechs Wochen vorher auf der Webseite des Ortsvereins veröffentlicht.

3. Anträge müssen bis 21 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Spätere Anträge (Dringlichkeitsanträge) werden behandelt, wenn die Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt oder der Antrag aus Gründen der Aktualität nicht in der Antragsfrist gestellt werden konnte (Initiativantrag).

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertretung. Die Einladung erfolgt vorrangig per E-Mail oder – wenn dies nicht möglich ist bzw. das jeweilige Mitglied dies so wünscht – per Brief. Die anwesenden Mitglieder haben die Möglichkeit, die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung zu ergänzen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 21 Tagen einzuberufen, wenn 15% der Mitglieder des Ortsvereins dies in Schrift- oder Textform beantragen.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der/den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Die zu behandelnden Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend und können nur von einer Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Eine elektronische Fassung des Beschlussprotokolls ist innerhalb von vier Wochen anzufertigen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist ihm diese zur Verfügung zu stellen.

7. Der Vorstand, die Revisoren/Revisorinnen und die Delegierten zum Kreisparteitag werden alle zwei Jahre in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Wahl der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen. Es gilt die Wahlordnung der SPD. Später notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

 

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand organisiert und leitet den Ortsverein. Ihm obliegt gemeinsam die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts oder

der/dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts,

dem/der Kassierer/in,

dem/der Schriftführer/in,

bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer/innen).

3. Die Vorschriften über die Quotierung (jeweils mind. 40% Frauen und Männer) sind einzuhalten. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes sollen jünger als 35 Jahre sein. Ein geschäftsführender Vorstand besteht nicht.

4. Entsprechende Kandidaturen vorausgesetzt, erfolgt die Wahl der Vorsitzenden in einem gemeinsamen Wahlgang per Einzelwahl. Ein/e Mandatsträger/in soll nicht zugleich Vorsitzende/r sein. Sollte nur ein/e Vorsitzende/r gewählt werden, sind zwei stellvertretende Vorsitzende unterschiedlichen Geschlechts zu wählen. Deren Wahl erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang per Einzelwahl.

5. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Der Vorstand soll monatlich tagen, über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Der Vorstand tagt in der Regel mitgliederöffentlich. Beschlüsse im Umlaufverfahren (per Mail, telefonisch etc.) sind zulässig; über diese ist ein Protokoll anzufertigen, das in der nächsten Vorstandssitzung beschlossen wird.

7. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für die ihm übertragenen Aufgaben und die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er muss in jeder Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten und Ideen berichten. Neumitglieder muss der Vorstand im ersten Jahr nach Eintritt über die Struktur und Arbeitsweise des Ortsvereins informieren.

8. Der Vorstand handelt aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen (einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 7

Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Nacheinander werden gewählt:

der/die Vorsitzende/n,

der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n,

der/die Kassierer/in,

der/die Schriftführer/in,

die weiteren Vorstandsmitglieder.

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8

Delegierte

Die Delegierten des Ortsvereins werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt. Die Vorschriften über die Quotierung (jeweils mindestens 40% Frauen und Männer) sind einzuhalten. Zudem soll pro Parteitag jeweils ein/e Delegierte/r jünger als 35 Jahre sein. Die Delegierten sind nicht weisungsgebunden, sollen sich aber vor Parteitagen mit den Mitgliedern des Ortsvereins austauschen und ein Meinungsbild einholen.

 

§ 9

Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstands mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstands sein. Beanstandungen an der Kassenführung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

2. Die Revisoren/Revisorinnen berichten der Mitgliederversammlung über die Kassenführung des Ortsvereins und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Transparenz, Verhaltensregeln und Debattenkultur

1. Es gelten die Verhaltensregeln der SPD für die Wahrnehmung von Ämtern, Funktionen und Mandaten (beschlossen vom Parteivorstand am 17.07.2017). Deshalb werden Kandidierende darum gebeten, vor jeder Wahl gegenüber dem Wahlgremium darauf hinzuweisen, welche Ämter als Funktions- bzw. Mandatsträger/innen sie derzeit ausüben.

2. Vorstandsmitglieder, die mehreren Gremien und einer Fraktion angehören, sollen insgesamt maximal zwei Führungspositionen, d. h. Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz, ausüben.

3. Die Diskussionen im Ortsverein sind von gegenseitiger Anerkennung, Respekt und Toleranz getragen, bei flachen Hierarchien. Wir pflegen ein Führungsverständnis, das es ermöglicht, unterschiedliche Perspektiven zusammenzubringen und daraus eine gemeinsame sowie gemeinsam getragene Strategie zu entwickeln.

§ 11

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die erstmalige Verabschiedung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (§ 33 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

§ 12

Arbeitskreise

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zu bestimmten Themen Arbeitskreise einsetzen. Die Mitglieder des Ortsvereins werden regelmäßig vom Vorstand über deren Sitzungstermine informiert. Ein Arbeitskreis ist nach Umsetzung seiner Aufgabe aufgelöst. Handelt es sich um einen dauerhaft eingerichteten Arbeitskreis, kann dieser nur von einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 13

Arbeitsgemeinschaften, Datenschutz und Mitgliederentscheide

1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 14 des Organisationsstatuts und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 14

Diese Satzung tritt am 28.11.2022 in Kraft. Alle früheren Fassungen verlieren dadurch ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nächste Termine

Alle Termine öffnen.

13.04.2024, 10:00 Uhr - 11:00 Uhr Bürgersprechstunde mit E. Blinzinger

20.04.2024, 10:00 Uhr - 11:00 Uhr Bürgersprechstunde mit M.Rempp und D.Multani

27.04.2024 Rote Bar

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