Unsere Satzung

§ 1

Name, Tätigkeitsgebiet

 

1.   Der Ortsverein umfasst den Bereich der Städte und Gemeinden Schwäbisch Hall, Vellberg, Obersontheim, Untermünkheim, Braunsbach, Michelfeld, Rosengarten, Bühlertann, Bühlerzell und Mainhardt.

2.   Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Schwäbisch Hall. Sein Sitz ist in Schwäbisch Hall.

 

 

§ 2

Zweck

 

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.   Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/ die Antragstellerin wohnt.

2.   Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden; danach entscheidet der Vorstand des SPD Kreisverbands Schwäbisch Hall auf seiner nächsten Sitzung.

3.   Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisverband Schwäbisch Hall Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

4.   Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

5.   Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.

6.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7.   Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8.   Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 4

Organe des Ortsvereins

 

Organe des Ortsvereins sind:

-  die Mitgliederversammlung

-  der Vorstand

 

 

§ 5

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Kreisparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1.   Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.

2.   Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.

3.   Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4.   Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Mitgliederversammlung für höchstens zwei Jahre gewählt. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung.

5.   Bei Wahlen gilt die Wahlordnung der SPD.

6.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

7.   Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

 

 

§ 6

Vorstand

 

1.   Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2.   Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

      der/dem Vorsitzenden,

      drei stellvertretenden Vorsitzenden,

      dem/der Kassierer(in),

      dem/der Schriftführer(in),

      neun weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer).

3.   Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4.   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 7

Wahlen

 

1.   Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

      Nacheinander werden gewählt:

      die/der Vorsitzende,

      die stellvertretenden Vorsitzenden,

      der/die Kassierer(in),

      der/die Schriftführer(in),

      die weiteren Vorstandsmitglieder.

2.   Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

3.   Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

 

 

§ 8

Revision

1.   Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen keine Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein.

2.   Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

3.   Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 9

Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

 

 

§ 10

Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1.   Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2.   Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

 

§ 11

Schlussbestimmung

 

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des SPD-Landesverbands Baden-Württemberg und der Satzung des SPD-Kreisverbandes Schwäbisch Hall in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 12

Diese Satzung tritt am 20.11.2014 in Kraft. Alle früheren Fassungen verlieren dadurch ihre Gültigkeit.

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