am 20.10.2025 stellten wir dazu folgenden Antrag:
"mit dem Ausscheiden von Herrn Pfitzer als Geschäftsführer der Stadtwerke Schwäbisch Hall steht die Neubesetzung als wichtige Weichenstellung in der Entwicklung der Stadtwerke an. Hiermit wird beantragt, das Thema unverzüglich auf die Tagesordnung des Gemeinderates zu setzen.
Begründung:
Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke § 11 c liegt die Bestellung von Geschäftsführern der Gesellschaft in Verbindung mit §6 Abs. 2 im Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats.
Darin heißt es: §6 Abs. 2 Die Mitglieder der Geschäftsführung sowie die stellvertretenden Mitglieder der Geschäftsführung werden auf Vorschlag der SHB Schwäbisch Hall durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Gleiches gilt für Abschluss, Änderungen und Kündigungen von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern der Geschäftsführung.( §6. Abs. 3)
Damit liegt das Vorschlagsrecht bei der SHB.
Im Gesellschaftsvertrag der SHB wird die Zuständigkeit des Gemeinderates geregelt:
Darin heißt es: §8 Abs. 1 Die Stadt Schwäbisch Hall übt die ihr als Gesellschafterin zustehende Rechte in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. .... Gemäß der Hauptsatzung der Stadt hat der Oberbürgermeister vor Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte in der Gesellschaft die Zustimmung des Gemeinderares der Stadt Schwäbisch Hall zu den in der Gesellschafterversammlung zu beschließen Maßnahmen einzuholen.
Zudem liegt nach § 7 Abs. 5 ist die Geschäftsführung der SHB verpflichtet, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Auch liegt die Zuständigkeit für Abschluss, Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen §6. Abs.3 mit Geschäftsführern bei der Gesellschafterversammlung.
Nach dem SHB Gesellschaftervertrag liegt somit die Zuständigkeit der Beratung und empfehlenden Beschlussfassung beim Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall.



